Funkzeugnisse

Sind Sportboote mit einer Funkanlage ausgerüstet, so wird ein Sprechfunkzeugnis benötigt. Es wird zur Verkehrsabwicklung (z. B. in Häfen, vor Schleusen, vor Klappbrücken) und zur Alarmierung in Notfällen benötigt. Auch wenn noch nicht „höchste Alarmstufe“ besteht, kann mit einem Funkgerät schnell Hilfe und Rat eingeholt werden. Manche Vercharterer halten Funkverbindung zu ihren Schiffen, um bei Problemen sofort helfen zu können. Weil ein Funkgerät in der Anschaffung nicht mehr teurer als ein Handy ist (Betrieb kostenlos), sind viele Sportboote und Yachten mit einem UKW-Funkgerät ausgerüstet. Auf diesen Schiffen aber muss der Schiffsführer ein Funkzeugnis besitzen (selbst wenn das Gerät nicht benutzt wird). Wer ohne Funkzeugnis die “Verfügungsgewalt über ein Funkgerät besitzt”, macht sich strafbar.

Für die Binnenschifffahrt reicht das
UKW-Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI) aus,
für den Seefunk im Küstenbereich ist das
UKW-Funkbetriebszeugnis (SRC) erforderlich und
für große Reisen wird das
Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) benötigt.
Diese Funkzeugnisse sind international gültig.

Für weitere Informationen wählen Sie bitte auf der linken Navigationsleiste.

Sie wollen z.B. mit einer Yacht bei unsichtigem Wetter aufs Ijsselmeer und die Yacht hat ein Funkgerät an Bord? Dann haben Sie als Skipper hoffentlich ein gültiges Sprechfunkzeugnis. Denn ohne dürfen sie nicht Skipper sein. Schiffsführer von Yachten, die ein Funkgerät an Bord haben, müssen ein Funksprechzeugnis haben - es genügt seit August 2005 nicht mehr, wenn nur ein Crewmitglied ein Funkzeugnis hat.

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